Satzung

Satzung

Schützenverein Freischütz Walpertskirchen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Freischütz Walpertskirchen e.V. und hat seinen Sitz in 85469 Walpertskirchen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen
  4. Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
  5. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes
    aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
    gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die
    Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den
    Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem
    Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung
    bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die
    Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen
    Regelungen.
  5. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner
    Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  6. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  7. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung (per Brief) gegenüber dem
    Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres,
    hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu
    erbringen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die
    anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei
    Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder
    die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
    (1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus,
    nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die
    Ausschlussvorwürfe zu
    äußern.
    (2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die
    Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss
    dem 1. Schützenmeister innerhalb vier Wochen nach Zustellung des
    Beschlusses
    schriftlich zugehen.
  4. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt
    sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die
    Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem
    Schießbetrieb zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der
    erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und
    Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein
    wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  4. Für Ehrenmitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen
    Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
    Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein
    abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl
    vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens zehn anwesende
    wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen. Ist mehr als ein Kandidat vorhanden, muss
    die Wahl ebenfalls schriftlich erfolgen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter
    Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in
    der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    – das Schützenmeisteramt,
    – der Vereinsausschuss,
    – die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach
    Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der
    haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage des zivilrechtlichen
    Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere
    gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie
    sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für
    die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Ehrenamts-Freibetrag“
    gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 11 Das Schützenmeisteramt

  1. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Kassier, dem 1. Schriftführer
    und dem 1. Sportleiter.
  2. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
    Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf
    den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
  3. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen
    Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen
    ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer, dem
  2. Sportleiter sowie dem 1. und 2. Jugendleiter, der von den Schützendamen
    gewählten Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten
    Ausschussmitgliedern.
  3. Die Mindestgröße sind fünf bis sieben Mitglieder.
  4. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen
    Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen,
    ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  5. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der
    Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
  6. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
    Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
  7. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder
    endet mit der des Schützenmeisteramtes.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) durch den 1.
    Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer
    Tagesordnung an die dem Verein angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse.
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
    1. Bericht des 1. Schützenmeisters,
    2. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung,
    3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
    4. Genehmigung der Jahresrechnung,
    5. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
    6. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
      Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der
      Kassenprüfer,
    7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
    8. (Wenn ein Antrag bis zur Berufung vorliegt) Satzungsänderung,
    9. Verschiedenes
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  5. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  7. Über die Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung von einem Viertel der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer 2. Einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die
    Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter
    Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von
    Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck
    einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen
    der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat
    die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des
    Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das
    Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
    verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
    erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Telefon, EMail-Adresse, Bankverbindung, ggf. abweichende Erstmitgliedschaft in einem
    Schützenverein, Ehrungen und Schulungen.
  2. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als
    Mitglied des BSSB muss der Freischütz Walpertskirchen e.V. die Daten seiner
    Mitglieder an den BSSB weitergeben.
  3. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. Name, Vorname, Wettkampfergebnisse und Altersklassen) im Internet (z.B. der Vereins-Homepage), in Vereins- und/oder Verbandsmedien und der Presse, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
  4. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 22. März 2019 neu
gefasst.